NAV Niederspannungsanschlussverordnung
Zum 8. November 2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsverordnung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisher gültige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) außer Kraft getreten.
Die neue Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die EG- Hasbergen nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen hat. Sie ist Bestandteil des Rechtsverhältnisses über den Anschluss an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung.
Die NAV ist automatisch Bestandteil aller im Netzgebiet der EG-Hasbergen bestehenden und zukünftigen Anschlussnutzungsverhältnisse in Niederspannung sowie derjenigen Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12. Juli 2005 in Niederspannung begründet worden sind oder begründet werden.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV geben die EG-Hasbergen mit dieser Veröffentlichung bekannt, dass die NAV einschließlich der ergänzenden Bestimmungen auch auf alle bis zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der EG-Hasbergen Anwendung findet. Die Regelung des § 29 Abs. 3 NAV bleibt unberührt.
Nachfolgend finden Sie die Niederspannungsanschlussverordnung, die ergänzenden Bedingungen und die technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Hasbergen eG: